Die gesetzliche Pflegeversicherung sichert das finanzielle Risiko der
Pflegebedürftigkeit, wenn überhaupt, nur teilweise ab. Sie
soll es dem Pflegebedürftigen im Grundsatz ermöglichen, ein
selbst bestimmtes Leben zu führen. Die gesetzliche
Pflegeversicherung ist jedoch bei weitem keine Vollversicherung. Sie
stellt lediglich eine soziale Grundsicherung in Form von
unterstützenden Hilfeleistungen dar, die die Eigenleistungen der
Versicherten und anderer Träger nicht entbehrlich machen.
Ob genügend Geld für den Ernstfall vorhanden ist, zeigt sich
meistens leider erst dann, wenn es vielleicht sogar schon zu spät
ist. Die durchschnittlichen monatlichen Kosten für einen
stationären Pflegeplatz betragen in Deutschland derzeit ca. 3.300
EUR. Reichen die Leistungen von der gesetzlichen Pflegeversicherung
nicht aus, werden sämtliche vorhandene Vermögenswerte sowie
alle weiteren Einkommen (z.B. Ihre Sparbücher, Ihre Altersrente
oder sogar auch Ihr Haus etc.) herangezogen. Sind diese aufgebraucht,
werden die Kosten für den Pflegebedarf fortan von den
unterhaltspflichtigen Ehepartnern und Verwandten des 1. Grades (d. h.
Ihren Kinder und Eltern) eingefordert.
Der Grad der Hilfsbedürftigkeit ist maßgebend dafür,
wie hoch die jeweilige Leistung ist. Hierzu wurden drei Pflegestufen
festgelegt. Somit sind auch die Höchstbeträge für die
jeweiligen Leistungen durch die Pflegeversicherung festgelegt, die sich
in drei Stufen gliedern:
Pflegestufe I
Erheblich pflegebedürftig (max. Leistung der ges. PV: 440,00 EUR)
Pflegestufe II
Schwerpflegebedürftig (max. Leistung der ges. PV: 1.040,00 EUR)
Pflegestufe III
Schwerstpflegebedürftig (max. Leistung der ges. PV: 1.510,00 EUR)
Die in Zusammenarbeit mit der Deutscher Ring
Lebensversicherungs-AG angebotene Pflege-Versicherung erhielt in
diesem Jahr in einem unabhängigen Versicherungsvergleich der
Ratingagentur Morgan & Morgan mit 5 Sternen die höchste
Auszeichnung.
Ihre Vorteile auf einen Blick
Schutz Ihrer Familie vor hohen Pflegekosten
Beste Pflegevorsorge zur Sicherung der
Lebensqualität
Rentenzahlung nach klarer Definition, unabhängig
von der gesetzlichen Pflegeversicherung
Leistungsgarantie bei vorliegen der gesetzlichen
Pflegestufe I, II oder III
Leistung auch bei Pflegebedürftigkeit infolge
von Demenz